
Viel mediale Aufmerksamkeit erhielt die Interessengemeinschaft Inselrhein nach dem Rückzug der SGD Süd aus dem Streit um die Fulder und Ilmenaue (siehe: SGD ist draussen). Wir haben aufgelistet, wie Presse, Radio und TV das Thema behandelten (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) und wie es nun weiter gehen könnte.
Medien: Chronologie der Ereignisse
Mittwoch, 29.01.2025: Die Homepage der Interessengemeinschaft Inselrhein geht online.
Freitag, 31.01.2025: Mitglieder der Interessengemeinschaft, die Widerspruch gegen die SGD eingelegt hatten, erhalten einen Brief der SGD Süd, in dem sie ihre Nicht-Zuständigkeit mitteilt, weiter aber auf die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen hinweist (Eilmeldung auf der noch jungen Homepage der Interessengemeinschaft Inselrhein).
Sonntag, 02.02.2025: Eine Pressemitteilung der Interessengemeinschaft Inselrhein wird versandt, in der die Interessengemeinschaft zwar begrüßt, dass die SGD nicht mehr zuständig ist, gleichzeitig aber kritisiert, dass die SGD weiter auf Gutachten besteht, die von der Interessengemeinschaft als nicht für dieses Gebiet passend und inakzeptabel abgelehnt werden (siehe auch Homepage-Text).
Montag, 03.02.2025: SWR aktuell berichtet über „Wende im Streit um Wassersportverbot …“
Dienstag, 04.02.2025: Die SGD Süd gibt eine Pressemitteilung heraus, in der sie ihre Nichtzuständigkeit verteidigt, aber auf die Notwendigkeit für Vogelschutz in diesem Gebiet verweist. Gleichzeitig hebt die SGD ihre Schutzanordnung auf (siehe Dokumente).
Schon am 19.12.2024 hatte die SGD einen Antrag auf Änderung der Verordnung über das Befahren von Bundeswasserstraßen an das Verkehrsministerium gestellt.
Mittwoch, 05.02.2025:
> Wiesbadener Kurier (und AZ-Regionalausgaben) über fünf Spalten: „Einschränkungen im Sommer? Was die Aufhebung der Verfügung zum Vogelschutz im Gebiet Fulder Aue – Ilmenaue für die Wassersportler bedeutet“.
> FAZ/Rhein-Main, halbseitig, Überschrift: „Etappensieg für Wassersportler auf dem Rhein“.
> RPR: Interview mit Inselrhein-Pressesprecher Claus von Kutzschenbach.
Donnerstag, 06.02.2025:
> FAZ/Rhein-Main: Kommentar „Sturm im Wasserglas“ über Vertrauensverlust in übergeordnete Behörden „… ein kleiner Tsunami, der erhebliche Schäden an den Ufern hinterlässt …“
> Rheingau Echo: „Etappensieg für Wassersportler im Inselstreit – Genehmigungsbehörde hebt ganzjähriges Befahrensverbot auf / Zuständigkeit liegt beim Bund“.
> SWR-Bericht über die Situation am Inselrhein mit einer Stellungnahme von Eberhard Thiel, WSC Bingen/Kempten
Mitglieder-Reaktionen
Kurz nachdem in internen WhatsApp-Gruppen die Nachricht vom Rückzug der SGD-Süd die Runde machte, gab es Gratulationen, Beifall und Freudenskundgebungen. Hier öffentliche Statements von Mitgliedern der Interessengemeinschaft Inselrhein:
„… Das ist ein großer Erfolg für unsere Interessensgemeinschaft! Hätten wir nicht im Sommer so schnell reagiert und in den vergangenen Monaten so aktiv gearbeitet, wären die Stillgewässer in der Fulder- und Ilmenaue nun ganzjährig nicht mehr befahrbar … Wir haben das nicht erwartet, denn noch im Dezember hat Herr Prof. Kopf beim Runden Tisch in Ingelheim in einer großen Versammlung gesagt, er würde nicht aufgeben und den Weg bis zum Ende durch alle Instanzen gehen. Sicher haben unter anderem unsere Hartnäckigkeit und die gemeinsame Stärke dazu beigetragen, dass er von seinem Kurs abgewichen ist. Wir können also stolz sein, anstoßen und uns freuen. … Jedoch: Wir können uns nur vorübergehend zurücklehnen. Das Verfahren wurde von der SGD Süd abgegeben an das zuständige Bundesministerium, und wir müssen damit rechnen, dass der Kampf zu gegebener Zeit auf Bundesebene weiter gehen wird …“
Birgit Fuhler, Initiatorin und Moderatorin der Interessengemeinschaft, RYC
„Nachdem ich die Vorschläge der SGD Süd an die Ministerien gelesen habe, bleibt die Aufgabe zur Erhaltung unseres Ruderreviers, da unsere Vorschläge nicht oder nur marginal berücksichtigt wurden.“
Thoralf v. Pritzbuer, WSV Geisenheim
Rechtslage
Auf Anfrage, wie die rechtliche Situation nun aussieht und wie es weitergehen könnte, antwortete Rechtsanwalt Dirk Wüstenberg, der in diesem Fall auch anwaltlich tätig war:
Die SGD Süd könnte in Zukunft die Schutzgebietsverordnung „Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Fulder Aue – Ilmen Aue“ Landkreis Mainz-Bingen vom 9. Januar 1995“ ändern, jedoch darin kein Befahrensverbot erlassen. Denn die SGD Süd (Landesebene) ist für Befahrensregelungen auf Bundeswasserstraßen nicht zuständig.
Ein (bis zu ganzjähriges) Befahrensverbot kann wegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Bundesebene nur das Bundesverkehrsministerium erlassen, und zwar durch Änderung des § 2 der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in bestimmten Naturschutzgebieten (Naturschutzgebietsbefahrensverordnung – NSGBefV). Der gegenwärtige § 2 Absatz 1 Nr. 3 NSGBefV betreffend das „Naturschutzgebiet „Fulder-Aue/Ilmen-Aue““ müsste dann durch eine neue Regelung in § 2 NSGBefV ersetzt werden. Das rheinland-pfälzische Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hatte die Änderung der NSGBef bereits im Jahre 2023, die SGD Süd hatte die Änderung im Dezember 2024 angeregt. Die SGD Süd hat nun die naturschutzfachliche Studie sowie sonstige Unterlagen im Februar 2025 nachgereicht.
Ob das Bundesverkehrsministerium diesem Vorschlag folgen wird, bleibt abzuwarten. Ändert das Ministerium die Vorschrift in der NSGBefV nicht, dann bleibt es bei der jetzigen Rechtslage (Situation). https://www.gesetze-im-internet.de/nsgbefv/BJNR025380987.html
Es gibt nur diese zwei Möglichkeiten: Änderung des § 2 NSGBefV oder keine Änderung des § 2 NSGBefV.
Womit nun zu rechnen ist
Die Vereine und Einzelpersonen müssen mit einer Änderung der NSGBefV rechnen. Die Rechtsverordnung des Bundes (NSGBefV) entspricht einem Gesetz (weil abgeleitet aus dem WaStrG). Wer meint, durch ein Gesetz (hier § 2 NSGBefV künftige Fassung) in seinen Grundrechten verletzt zu sein, kann das BVerfG anrufen. Wer dies nicht will, muss abwarten, ob er später mal z.B. ein Bußgeld (Knöllchen) zugeteilt bekommt. Gegen dieses kann er dann vor dem „einfachen“ Gericht (wohl Amtsgericht oder Landgericht oder Verwaltungsgericht) klagen, welches unter Umständen von sich aus das BVerfG anrufen kann. Irgendwann gibt es schließlich eine bestandskräftige Gerichtsentscheidung mit dem Ergebnis, ob die Gesetzesänderung rechtens ist oder nicht.
Auch eine klageberechtigte Naturschutzvereinigung/Umweltschutzvereinigung könnte klagen. Freilich mit einem anderen Ziel.
RA Dirk Wüstenberg